Erbrechtsmediation bei Konflikt im Erbfall, Großraum Nürnberg

Der Fall

In einer Erbsache, in der schon über zwei Jahre prozessiert wird, entschließen sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts zur Mediation. Am Konflikt Beteiligte sind drei Schwestern, von denen die mittlere die beiden Eltern in deren letzten Lebensjahren aufopfernd gepflegt hat. Sie ist der Auffassung, dafür nach deren Tod aus dem Nachlass einen geldwerten Ausgleich verlangen zu dürfen. Während die ältere Schwester ihr dies zugesteht, sperrt sich die jüngere dagegen. Die mittlere Schwester hat daraufhin gegen die jüngere Klage auf Zustimmung zur Zahlung von 40.000,00 € aus dem Nachlass an die mittlere Schwester erhoben.

Zu einer gerichtlichen Entscheidung kam es bisher jedoch nicht, da Unklarheiten über den tatsächlichen zeitlichen Aufwand der Betreuung und über dessen Bewertung bestehen, die bisher nicht beseitigt werden konnten.

Den beteiligten Anwälten war es nicht möglich, eine Verständigung herbeizuführen. Auch zwischen ihnen war die Stimmung aufgrund des Stils verschiedener wechselseitiger Schreiben und Schriftsätze schwierig und gereizt, sodass möglicherweise bestehende Einigungschancen nicht wahrgenommen wurden.


Die Mediation

Alle drei Schwestern wohnen in derselben Stadt, etwa 150 km vom Sitz der Kanzlei des Mediators entfernt. Es wird daher vereinbart, die Mediation vor Ort im dortigen Pfarrhaus durchzuführen.

Bei der Sachverhalts- und Interessenklärung zeigt sich, dass die Auseinandersetzung eine Vorgeschichte in der Kindheit hat. Die jüngere Schwester fühlte sich schon immer gegenüber den beiden älteren Schwestern zurückgesetzt. Sie hat den Eindruck, dass sich dies nun zu Gunsten der mittleren Schwester wiederholen soll. Auf weitere Nachfrage des Mediators zeigt sich jedoch, dass sie durchaus bereit ist, die Leistungen ihrer Schwester für die Eltern anzuerkennen. Sie ist, wie das direkte Gespräch zwischen beiden Schwestern zeigt, auch mit einer Vergütung einverstanden. Nur bei der Höhe hat sie Einwände. Beide Seiten möchten aber eigentlich den Konflikt beenden.

Der Mediator geht daraufhin mit jeder Seite und ihrem Anwalt ins Einzelgespräch. Dabei stellt sich heraus, dass die Vorstellungen lediglich um rund 5.000,00 € auseinanderliegen. Die Schwester, die die Pflege der Eltern durchgeführt hat, nennt einen Betrag von 35.000,00 € als Mindestforderung, die jüngere Schwester hält 30.000,00 € für angemessen. Dieser Unterschied ist so geringfügig, dass er durch weitere Verhandlungen mit dem Mediator, teils im Einzelgespräch teils in gemeinsamer Sitzung, rasch überbrückt werden kann.

Das Ergebnis der Mediation

Im Ergebnis verständigen sich die Parteien auf die Zahlung von 32.000,00 €. Die Einigung wird sofort handschriftlich protokolliert und unterzeichnet. Der Konflikt ist damit beendet. Das anhängige Gerichtsverfahren wird einige Tage später durch Protokollierung des in der Mediation gefundenen Vergleichs abgeschlossen.

Diese Lösung des Konflikts hätte auch in den Verhandlungen der Anwälte oder bei den gerichtlichen Vergleichsverhandlungen erzielt werden können. Dort wurden jedoch die bestehenden Einigungsmöglichkeiten nicht gezielt wahrgenommen. Die Spannung zwischen den beteiligten Anwälten dürfte dafür mit ursächlich gewesen sein. Ein unmittelbares Gespräch zwischen den beiden Schwestern fand nach Ausbruch des Streits nicht mehr statt. Erst die Begegnung in der Mediation mit Wiederherstellung des direkten Gesprächs ermöglichte es, die Gegensätze zu überbrücken.


Kosten der Mediation

Die Mediation verursachte Kosten in Höhe von 1.800,00 €, die von den drei Schwerstern zu je einem Drittel getragen wurden. Die Kosten des Gerichtsverfahrens lagen demgegenüber bei insgesamt 5.812,00 €.